Statuten

Statuten der Gönnervereinigung Stadtmusik Bülach vom 24. März 2004.

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Gönnervereinigung der Stadt­musik Bülach“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivil­gesetz-buches.


Name

Art. 2
Sitz des Vereins ist Bülach.


Sitz

Art. 3
Der Verein bezweckt die finanzielle und mora­lische Unterstützung der Stadtmusik Bülach.


Zweck

II. Mitgliedschaft

Art. 4
Mitglied kann jede unbescholtene Person1 wer­den. Auch juristischen Personen steht der Bei­tritt offen.


Mitglieder

Jedes Mitglied entrichtet jährlich seinen Bei­trag in der Mindesthöhe des von der General­ver­sammlung fest­ge­setzten Jahresbeitrages.

Art. 5
Die Aufnahme neuer Mitglieder ist Sache des Vorstandes.

Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Statuten und die Be­schlüsse des Vereins.


Aufnahme

Art. 6
Austritte sind (mittels schriftlicher Austrittser­klä­rungen an den Präsiden­ten) auf Ende eines Ge­schäftsjahres möglich.

Der Austritt wird erst rechtsgültig, wenn die statutarischen Verpflichtun­gen erfüllt sind.

Austretende haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


Austritt

Art. 7
Der Ausschluss eines Mitglieds kann verfügt werden:

a) vom Vorstand, wenn ein Mitglied nach schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt

b) von der Generalversammlung, wenn sich ein Mitglied unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat oder verbindliche Beschlüsse des Ver­eins missachtet. In diesem Falle hat der Vorstand dem Betroffenen die zum Ausschluss führenden Gründe bekannt zu geben.


Ausschluss

III. Vereinsorgane

1. Die Generalversammlung

Art. 8
Die ordentliche Generalversammlung (GV) fin­det in­nert vier Monaten nach Schluss des Ge­schäftsjahres statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch Vorstandsbe­schluss oder auf Ver­langen eines Fünftels aller Mitglieder innert sechs Wochen einberufen werden.


Einberufung

Art. 9
Die Mitglieder sind mindestens zwanzig Tage vor der GV schriftlich und unter Angabe der Ta­gesordnung, der Verhandlungsgegenstände und der Anträge des Vorstandes einzuladen.


Einladung

Art. 10
Die statutarischen Geschäfte der Generalver­sammlung sind:

a) die Wahl der Stimmenzähler und die Feststellung der Beschluss-
fähigkeit

b) die Genehmigung des Protokolls der letzten Ge­neralversammlung

c) der Jahresbericht des Präsidenten

d) die Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts

e) Mutationen

f) die Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmit­glieder

g) die Wahl des Rechnungsrevisors und dessen Ersatzmannes

h) die Festlegung der Mitgliederjahresbeiträge

i) die Verwendung der finanziellen Mittel

k) Anträge.


Geschäfte

Art. 11
Zur Generalversammlung haben nur Mitglieder Zutritt. Der Vorstand kann jedoch weitere Per­sonen einladen (Berater, Vertreter der Stadtmusik usw.).


Zutritt

Art. 12
Anträge von Mitgliedern an die GV sind dem Präsidenten mindestens acht Tage vor der GV schriftlich einzureichen.


Anträge

Art. 13
Jedes anwesende Mitglied – natürliche oder juristische Person – hat eine Stimme.


Stimmrecht

Art. 14
Jede statutengemäß einberufene GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit­glieder beschlussfähig. Vorbehalten bleibt die Be­schlussfähigkeit für Statutenrevisionen und für die Vereinsauflösung nach Art. 16.


Beschluss-fä­higkeit

Art. 15
Beschlüsse bedürfen des relativen Mehrs. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Für Wahlen sind im ersten Wahlgang das ab­solute Mehr, in weiteren das relative Mehr er­forderlich.


Abstimmun-gen

Art. 16
Für Statutenrevisionen und für die Vereinsauflö­sung ist eine Stimmen­mehrheit von zwei Drit­teln der anwesenden Mitglieder erforder­lich.

Für die Auflösung des Vereins müssen mehr als die Hälfte der Ver­einsmitglieder anwesend sein.


Statuten-
revisi­onen und Vereins-
auflö­sung

2. Der Vorstand

Art. 17
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Protokollführer und dem Rechnungsführer.


Zusammen-
setzung

Art. 18
Der Vorstand wird auf ein Amtsjahr gewählt und ist wieder wählbar.

Der Präsident wird einzeln und zuerst gewählt; der übrige Vorstand kann, sofern nicht mehr Kandidaten als notwendig vorgeschlagen sind und sofern aus der Versammlung kein anderer Vorschlag erfolgt, in globo gewählt werden.

Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst.


Wahl

Art. 19
Dem Vorstand obliegen:

a) die Führung der Vereinsgeschäfte und des gesamten Kassawesens

b) die Vertretung des Vereins nach außen

c) die Führung der Mitgliederkontrolle

d) das Verfassen der Jahresberichte

e) die Einberufung der Generalversammlungen

f) die Mitgliederwerbung.


Pflichten
und Befug­nisse

Art. 20
Der Vorstand verfügt für die allgemeine Ge­schäftsführung und für Un­vorhergesehenes pro Geschäftsjahr frei über 1000 Franken.


Finanzkom­petenz

Art. 21
Der Präsident führt mit einem weiteren Vor­standsmitglied Kollektiv-
un­terschrift.


Zeichnungs-berechtigung

Art. 22
Der Vorstand wird auf Verlangen des Präsi­denten oder auf Antrag von zwei der übrigen Vorstandsmitglieder einberufen.

Er ist bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmit­gliedern beschlussfähig.

Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stim­mengleichheit den Stich­entscheid.

Einberufung


Beschluss-fassung

3. Die Revisionsstelle

Art. 23
Die Revisionsstelle besteht aus einem Rech­nungsrevisor und einem Er­satzmann. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Amtsinhaber sind wieder wählbar.

Der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung und erstattet der Ge­neralversammlung Bericht und Antrag.

Die Jahresrechnung ist dem Rechnungsrevisor rechtzeitig vor der GV zur Kontrolle vorzulegen.


Zusammen-setzung und
Wahl

Aufgaben

IV. Vereinskasse

Art. 24
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zu­sammen aus:

a) Jahresbeiträgen der Mitglieder

b) freiwilligen Spenden

c) Einnahmen aus Veranstaltungen

d) Zinserträgen aus dem Vereinsvermögen.

Die Mittel werden verwendet für:

a) die Deckung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins

b) die Unterstützung der Stadtmusik.

Für die Verbindlichkeiten haftet einzig das Vereinsvermögen.


Einnahmen

 

Verwendung

Haftung

Art. 25
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.


Geschäftsjahr

Art. 26
Für die Anlage des Vereinsvermögens ist der Vorstand zuständig.

Bei Ver­einsauflösung beschließt die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.


Vermögen

V. Gültigkeit

Art. 27
Die revidierten Statuten treten nach Annahme der Revision durch die Generalversammlung sofort in Kraft.

Sie ersetzen die Statuten vom 26. April 1988.


Inkrafttreten

Bülach, den 24. März 2004 NAMENS DES VORSTANDES

Der Präsident:          Die Protokollführerin:

Bernhard Fürer        Hedy Schmid

1 Alle Personenbegriffe gelten für Frauen wie für Männer.