Statuten der Gönnervereinigung Stadtmusik Bülach vom 24. März 2004.
I. Name, Sitz und Zweck |
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Art. 1 |
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Art. 2 |
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Art. 3 |
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II. Mitgliedschaft |
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Art. 4 |
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Jedes Mitglied entrichtet jährlich seinen Beitrag in der Mindesthöhe des von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. |
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Art. 5 Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Statuten und die Beschlüsse des Vereins. |
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Art. 6 Der Austritt wird erst rechtsgültig, wenn die statutarischen Verpflichtungen erfüllt sind. Austretende haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
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Art. 7 a) vom Vorstand, wenn ein Mitglied nach schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt b) von der Generalversammlung, wenn sich ein Mitglied unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat oder verbindliche Beschlüsse des Vereins missachtet. In diesem Falle hat der Vorstand dem Betroffenen die zum Ausschluss führenden Gründe bekannt zu geben. |
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III. Vereinsorgane |
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1. Die Generalversammlung |
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Art. 8 Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen eines Fünftels aller Mitglieder innert sechs Wochen einberufen werden. |
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Art. 9 |
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Art. 10 a) die Wahl der Stimmenzähler und die Feststellung der Beschluss- b) die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung c) der Jahresbericht des Präsidenten d) die Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts e) Mutationen f) die Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder g) die Wahl des Rechnungsrevisors und dessen Ersatzmannes h) die Festlegung der Mitgliederjahresbeiträge i) die Verwendung der finanziellen Mittel k) Anträge. |
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Art. 11 |
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Art. 12 |
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Art. 13 |
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Art. 14 |
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Art. 15 Für Wahlen sind im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in weiteren das relative Mehr erforderlich. |
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Art. 16 Für die Auflösung des Vereins müssen mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. |
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2. Der Vorstand |
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Art. 17 |
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Art. 18 Der Präsident wird einzeln und zuerst gewählt; der übrige Vorstand kann, sofern nicht mehr Kandidaten als notwendig vorgeschlagen sind und sofern aus der Versammlung kein anderer Vorschlag erfolgt, in globo gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. |
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Art. 19 a) die Führung der Vereinsgeschäfte und des gesamten Kassawesens b) die Vertretung des Vereins nach außen c) die Führung der Mitgliederkontrolle d) das Verfassen der Jahresberichte e) die Einberufung der Generalversammlungen f) die Mitgliederwerbung. |
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Art. 20 |
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Art. 21 |
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Art. 22 Er ist bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. |
Einberufung
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3. Die Revisionsstelle |
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Art. 23 Der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Jahresrechnung ist dem Rechnungsrevisor rechtzeitig vor der GV zur Kontrolle vorzulegen. |
Aufgaben |
IV. Vereinskasse |
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Art. 24 a) Jahresbeiträgen der Mitglieder b) freiwilligen Spenden c) Einnahmen aus Veranstaltungen d) Zinserträgen aus dem Vereinsvermögen. Die Mittel werden verwendet für: a) die Deckung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins b) die Unterstützung der Stadtmusik. Für die Verbindlichkeiten haftet einzig das Vereinsvermögen. |
Verwendung Haftung |
Art. 25 |
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Art. 26 Bei Vereinsauflösung beschließt die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. |
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V. Gültigkeit |
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Art. 27 Sie ersetzen die Statuten vom 26. April 1988. |
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Bülach, den 24. März 2004 NAMENS DES VORSTANDES
Der Präsident: Die Protokollführerin:
Bernhard Fürer Hedy Schmid
1 Alle Personenbegriffe gelten für Frauen wie für Männer.